Der Energiepass - Verbrauchsausweis ist der einfachere und kostengünstigere Energieausweis. Die Energiekennwerte werden auf Basis von Abrechnungen der Energieversorger, also real gemessenen Verbrauchsdaten, berechnet.
Der Verbrauchsausweis ist nicht mehr für alle Gebäude zugelassen.
Für Wohngebäude mit maximal 4 Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, müssen Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden.
Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
Anforderungen und Bereitstellung der Abrechnungsdaten:
Darf man den Energieverbrauch auf ein Jahr hochrechnen, wenn die vorliegenden Daten nicht ein ganzes Abrechnungs- oder Kalenderjahr umfassen?
Für die Ermittlung des Energieverbrauchs müssen mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde gelegt werden, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt.
"...Werden die Verbrauchsdaten des 36-Monatszeitraums aus einzelnen Jahreszeiträumen zusammengesetzt, so können die nachfolgenden Berechnungsregeln sinngemäß entsprechend für einen Zeit-raum von 3 mal 12 Monaten angewendet werden. Die Energieverbrauchswerte ergeben sich hierbei als Durchschnittswerte aus drei berechneten Jahresverbrauchswerten.
Ein Zeitraum von 36 Monaten entspricht 1095 Tagen. Wenn in Einzelfällen die Abrechnungen in der Summe wegen Fehlens einzelner Tage den Zeitraum von 36 Monaten nicht vollständig abdecken, ist die Rundung von Zeiträumen zulässig, solange die Abweichung weniger als 2 % (das entspricht 21 Tagen) beträgt. In diesem Falle sind auch die erfassten Verbräuche proportional zu korrigieren (d. h.: wird der tatsächliche Erfassungszeitraum z. B. um 1 % auf 36 Monate aufgerundet, so sind auch die erfassten Verbräuche um 1 % zu erhöhen). Bei der Berechnung mit 3 mal 12 Monaten ist entsprechend vorzugehen. ..."
Quelle: DENA Expertenservice
Können Energieverbrauchsdaten bspw. der Jahre 2010 bis 2012 auf die Jahre 2013 bis 2015 portiert und dann ein Energieausweis erstellt werden?
Energieverbrauchswerte können nicht "portiert" werden. In § 19 (3) EnEV ist beschrieben, dass die Verbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt anzusetzen sind. Das heißt, wird der Ausweis in 2016 erstellt, so sind die Verbrauchsdaten der Jahre 2013 bis 2015 anzusetzen bzw. kann sich der Zeitraum entsprechend der Ablesezeiträume lediglich um einige Monate verschieben.
Wenn ein Verbrauchsausweis mangels Daten nicht ausgestellt werden kann, so ist ein Bedarfsausweis auszustellen.
Quelle: DENA Expertenservice
Kann ein Verbrauchsausweis erstellt werden, wenn nicht von allen Nutzern Daten vorliegen? Unterliegen die Verbrauchsdaten dem Datenschutz?
Bei Erstellung eines Verbrauchsausweises benötigt der beauftragte Energieausweis-Aussteller nach § 19 (3) der EnEV die Verbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt.
Allerdings werden ausschließlich personenbezogene Daten durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Das BDSG definiert in § 3 (1), dass "Personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person) sind." Somit werden die Daten von juristischen Personen nicht vom BDSG erfasst.
Quelle: DENA Expertenservice