Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 25 Prozent einbindet.

Der entsprechende rechnerische Nachweis wird von uns erstellt.

Gefördert wird:

  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen
  • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien
  • Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride)
  • Gebäudenetze und Anschluss an eine Gebäude- oder Wärmenetz
  • Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien

 

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
  • Gasheizungen

 

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

 

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 Euro (brutto).

Die aufgeführten Wärmeerzeuger werden mit folgendem Fördersatz gefördert: (Stand: 01.01.2023)

 

Die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, insgesamt auf maximal 600.000 Euro pro Gebäude.

Die aufgeführten Anlagen zur Wärmeerzeugung werden mit folgendem Fördersatz gefördert:

  • Solarkollektoranlagen mit 25 %
  • Biomasseheizungen mit 10 %
  • Wärmepumpen mit 25 % (für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 % gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird)

    Es wird ein Bonus von 5 %-Punkten für Wärmepumpen gewährt, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird (nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen)

  • Stationäre Brennstoffzellenheizungen mit 25 %
  • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien mit 25 %
  • Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen
    • wenn keine Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird mit 30 %
    • wenn Biomasse als Brennstoff für die Spitzenlast eingesetzt wird (maximal 25 % Wärmeenergie aus Biomasse) mit 25 %
    • wenn auch Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird (maximal 75 % Wärmeenergie aus Biomasse) mit 20 %
  • Anschluss an ein Gebäudenetz mit 25 %
  • Anschluss an ein Wärmenetz mit 30 %

Austauschprämie für Ölheizungen

 

Zusätzlich zu den genannten Fördersätzen kann beim Austausch einer mit dem Brennstoff Öl betriebenen Heizungsanlage oder einer elektrischen Nachtspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gasheizung ein Bonus in Höhe von 10 Prozentpunkten gewährt werden, sofern eine der nachfolgend genannten Heizungsanlagen errichtet wird:

  • Biomasseheizung

  • Wärmepumpe

  • EE-Hybridheizung

  • Wärmeübergabestation eines Netzes mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 25 Prozent oder 55 Prozent.

Die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.

Zusätzliche Förderung durch das Land Schleswig-Holstein

 

Die Landesregierung legt das erfolgreiche Förderprogramm „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ neu auf. Bereits im Januar 2023 sollen alle Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner die Möglichkeit bekommen, neue Förderanträge einzureichen und damit die Klimawende in den eigenen vier Wänden einzuläuten.

Mit insgesamt 75 Millionen Euro wird das Fördervolumen im Vergleich zum Vorgängerprogramm deutlich erhöht.

 

Hier finden Sie den link:

Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein

 

 

1. Phase (Januar 2023)

Erneuerbare Energien im Wärmebereich

 

Hierzu zählen nachfolgend aufgezählte Neuanlagen zur Erzeugung von Wärme auf Basis Erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden, die nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) förderfähig sind. Dazu zählen:

  • elektrisch betriebene Wärmepumpen (in Höhe von 2.000 Euro)
  • Anschluss an ein Wärmenetz (in Höhe von 500 Euro)
  • Solarthermieanlagen und
  • Biomasseheizungsanlagen (beide in Höhe von 900 Euro)

Die Förderung der oben genannten Gegenstände ist an das Förderprogramm des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gekoppelt. Der BAFA Förderantrag muss in 2023 gestellt worden sein! Voraussetzung für eine Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist die Vorlage eines BAFA-Zuwendungsbescheids über einen der genannten Fördergegenstände. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn auf eigenes Risiko soll jedoch schon nach der Beantragung der Landesmittel und somit vor Erhalt des BAFA-Zuwendungsbescheides ermöglicht werden.

Photovoltaik-Balkonanlage

Steckerfertige PV-Balkonanlagen mit einer Mindestleistung des Wechselrichters von 250 Watt und einer Höchstleistung von 600 Watt können gefördert werden. Eine EEG-Vergütung für den eingespeisten Strom ist nicht zulässig. Die Förderhöhe beträgt 200 Euro.

 

2. Phase (Mitte 2023)

Batteriespeicher

 

Förderfähig sind Batteriespeicher, Batteriemanagementsysteme sowie Komponenten, die in Verbindung mit der Errichtung einer Stromerzeugungsanlage auf Basis von Ökostrom notwendig sind. Die Förderhöhe beträgt 750 Euro.

Wallbox

Förderfähig ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, fabrikneuer und öffentlich nicht zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten und mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung pro Ladepunkt. Voraussetzung hierfür ist die Installation an Stellplätzen bestehender Wohneinheiten mit mindestens drei Wohneinheiten in Schleswig-Holstein.

 

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